Ein Batteriespeicher bezieht Strom aus dem Netz und speist ihn später wieder ein. Ohne Sonderregel würde er dafür Netzentgelte zahlen wie ein Endverbraucher – und das Geschäftsmodell wäre am Ende. § 118 Abs. 6 EnWG befreit ihn davon, aber befristet. Diese Seite fasst zusammen, was gilt, was sich gerade ändert und welche Termine ein Projekt einhalten muss.
Was die Befreiung regelt
Speicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, sind 20 Jahre lang von den Netzentgelten für den Strom befreit, den sie aus dem Netz laden und wieder einspeisen. Die Befreiung gilt also nicht für Verbrauch, sondern für die Zwischenspeicherung. Der Gedanke dahinter: Ein Speicher ist kein Letztverbraucher, er verschiebt Energie. Ohne die Ausnahme würde derselbe Strom zweimal mit Netzentgelten belastet.
Was ohne Befreiung anfällt
Die Größenordnung lässt sich aus einem veröffentlichten Preisblatt ableiten. Netze BW weist für die Mittelspannung 2026 bei einer Benutzungsdauer unter 2.500 Stunden einen Arbeitspreis von 6,32 ct/kWh und einen Leistungspreis von 16,61 EUR/kW/a aus. Für einen Speicher mit 10 MW Anschlussleistung und rund 10.000 MWh Netzbezug im Jahr ergibt das etwa 80 EUR je bezogener Megawattstunde. Ohne den einmaligen Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten für 2026 wären es rund 109 EUR/MWh.
Zum Vergleich: Die Handelsmarge zwischen Laden und Entladen liegt in einer typischen Kalkulation bei 60 bis 70 EUR je MWh. Die vollen Netzentgelte übersteigen also die Rohmarge aus Arbitrage. Die Befreiung entscheidet damit nicht über ein paar Prozentpunkte Rendite, sondern über die Tragfähigkeit des Projekts.
AgNeS: was die Bundesnetzagentur gerade festlegt
Unter dem Kürzel AgNeS (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) überarbeitet die Bundesnetzagentur die Systematik der Netzentgelte. Für Speicher ist der Entwurf in zwei Punkten entscheidend:
- Übergang statt Bestandsschutz: Die bestehende Befreiung soll nur erhalten bleiben, wenn die Investitionsentscheidung vor der finalen Festlegung fällt. Die Festlegung ist nach dem Zeitplan der Behörde zum 1. Januar 2027 geplant; die Konsultation lief bis zum 18. September 2026.
- Neue Systematik ab 2029: Speicher ohne Befreiung sollen künftig einen Leistungspreis zahlen, aber keinen Arbeitspreis. Die Höhe ist offen. Konkretisierende Folgefestlegungen sind für 2027 angekündigt, angewendet wird die neue Systematik ab dem 1. Januar 2029.
Der Vorbehalt in § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG erlaubt der Bundesnetzagentur ausdrücklich abweichende Regelungen. Im Januar 2026 stand eine vorzeitige Abschaffung im Raum, im Mai 2026 wurde sie für Bestandsanlagen zurückgenommen. Wer heute plant, plant also unter einem regulatorischen Restrisiko – und sollte es in der Rechnung abbilden statt ausblenden.
Die drei Termine, auf die es ankommt
| Termin | Was bis dahin vorliegen muss |
|---|---|
| 31.12.2026 | Investitionsentscheidung: verbindliche Bestellungen über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens. Nach Berichten der Fachpresse wird zusätzlich eine verbindliche Netzanschlusszusage erwartet. |
| 31.03.2027 | Nachweis der Investitionsentscheidung gegenüber dem Netzbetreiber. |
| 03.08.2029 | Inbetriebnahme der Anlage. Danach greift die Befreiung nicht mehr. |
Die Definition der Investitionsentscheidung ist noch vorläufig und kann strenger ausfallen. Bestellungen in dieser Größenordnung müssen verbindlich sein, bevor die Bankfinanzierung steht – das verlangt entweder ausreichend gezeichnetes Eigenkapital oder Verträge mit tragbaren Ausstiegskosten.
Was das praktisch bedeutet
Für ein konkretes Projekt heißt die Frist vor allem eines: Der Engpass ist nicht die Technik, sondern die Reihenfolge. Flächensicherung, Netzanschlusszusage und Finanzierung müssen zusammen vorliegen, bevor bestellt werden kann. Wer erst im Herbst 2026 mit der Investorensuche beginnt, wird die Frist kaum halten – und muss dann mit den vollen Netzentgelten rechnen. In unserer Kalkulation lässt sich beides gegenüberstellen: Bei einem Datum nach dem 31.12.2026 rechnet das Modell automatisch mit den vollen Netzentgelten.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren AgNeS
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Netzentgeltbefreiung § 118 Abs. 6 EnWG (WD 5-3000-080/25)
- ZfK: Netzentgelte – Zeitdruck für Batteriespeicher wächst
- Netze BW: Preisblatt Netzentgelte Strom 2026 (PDF)
Weiterlesen
- Rendite eines Batteriespeichers berechnen: Erlösquellen, Kostenblöcke und eine vollständige Beispielrechnung für 20 MWh / 10 MW.
- Vermarktung und Route-to-Market: was Optimierer kosten, wie Präqualifikation läuft und wann sich Eigenvermarktung lohnt.
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Stand: 26.09.2026. Diese Seite ist eine Projektinformation und kein Verkaufsprospekt. Sie enthält keine Anlage- oder Rechtsberatung. Alle Zahlen sind Modellrechnungen auf Basis der angegebenen Annahmen.